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Allgemeine Geschäftsbedingungen für WG Mundelsheim

1.         Geltungsbereich

Für alle Lieferungen der WG Mundelsheim an Käufer (Unternehmer und Verbraucher), auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind, die nachstehenden Bedingungen maßgebend, sowie die Lieferungs- und

Zahlungsbedingungen. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die WG Mundelsheim bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner

muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die WG Mundelsheim absenden. 

2.         Vertragsabschluss

2.1      Das Angebot ist freibleibend. Es richtet sich an die von der WG Mundelsheim festgelegten Abnehmergruppen. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren vorangegangene Preislisten Ihre Gültigkeit.

2.2      Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der WG Mundelsheim maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die WG Mundelsheim in dem Bestätigungsschreiben gegenüber dem Verbraucher besonders hinweisen.

3.         Lieferung

3.1      Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der WG Mundelsheim.

3.2      Die WG Mundelsheim ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen. 

3.3      Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart ist. Große Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die WG Mundelsheim den Käufer unverzüglich unterrichten.

3.4      Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegungen, Streik oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der WG Mundelsheim - unmöglich oder im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird die WG Mundelsheim für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse

wird die WG Mundelsheim den Käufer unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die WG Mundelsheim auch vom Vertrag zurückzutreten.

Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der WG Mundelsheim seitens ihrer Vorlieferanten ist die WG Mundelsheim

von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr benötigten Hilfs- und Betriebsstoffe getroffen und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Falle ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten.

3.5      Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können von der WG Mundelsheim dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

3.6      Der Versand - auch innerhalb desselben Versandortes - erfolgt auf Kosten des Käufers, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der WG Mundelsheim befördert. Bei Versand an einen Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die WG Mundelsheim wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die WG Mundelsheim ab.

3.7      Bei Kauf nach Probe gelten die von der WG Mundelsheim gestellten Proben als Warenmuster. Bei ausverkauften Sorten kann die WG Mundelsheim gleichartigen und gleichwertigen Wein als Ersatz liefern, sofern der Käufer dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat und es ihm zumutbar ist.

3.8      Alle Lieferungen erfolgen an die vom Käufer angegebene Adresse. Fehlt die Adressenangabe, dann gilt der Kaufvertrag durch die Lieferung an die Hauptniederlassung des Käufers als erfüllt. 

3.9      Bei Lieferung von Trauben, Maische, Most oder Fasswein gilt:

Der Käufer verpflichtet sich, Fasswein spätestens sechs Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages abzunehmen und den Abnahmetermin mindestens zwei Tage vorher anzuzeigen. Der Käufer verpflichtet sich, Trauben, Maische oder Most sofort nach Abschluss des Kaufvertrages abzunehmen.

Mit Abschluss des Kaufvertrages erfolgt die Lagerung auf Gefahr des Käufers. Der Verkauf von Fasswein, Trauben, Maische oder Most erfolgt „ab Keller“. Die Füllkosten sowie die Kosten des Aufladens trägt der Käufer.

Die in der Auftragsbestätigung über Fasswein angegebene Menge bezieht sich nicht auf das Gebinde (Halbstück, Stück, Fuder, Tank, usw.) sondern auf die bei Abnahme sich ergebende Literzahl.

4.         Verpackung

Bei Lieferung von Flaschenwein wird die Ware in handelsüblicher Weise verpackt. Leihverpackungen sind vom Käufer zu entleeren und unverzüglich in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. 

5.         Mängelrügen vom Unternehmer

5.1.1     Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.

Die WG Mundelsheim haftet für Mängelansprüche gegenüber Unternehmen ein Jahr.

5.1.2     Der Unternehmer muss die Waren sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. 

6.         Zahlung 

6.1      Für die Zahlung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der WG Mundelsheim.

6.2      Bei Lieferung des Fasswein bzw. Most ist der Kaufpreis bei Abnahme des Weines oder Mostes, jedoch spätestens sechs Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages ohne Abzüge, porto- und spesenfrei zu entrichten, sofern bei Mostkäufern keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden. 

6.3      Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.

6.4      Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der WG Mundelsheim, sondern erst seine vorbehaltlose Gutschrift als Erfüllung.

6.5      Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der

§§ 355 ff. HGB gelten. Die Saldenmitteilungen der WG Mundelsheim gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen

erhebt. Die WG Mundelsheim wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

6.6      Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der WG Mundelsheim nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht aus demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.  

7.         Leistungsstörungen

7.1      Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht.

Die WG Mundelsheim kann im Falle der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.

7.2      Wird der fällige Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so hat der Verbraucher Verzugszinsen von 5 %, der Unternehmer Verzugszinsen von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Die WG Mundelsheim kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen.

7.3      Bei Abnahmeverzug des Käufers kann die WG Mundelsheim die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.

7.4      Die WG Mundelsheim kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen oder von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1      Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die WG Mundelsheim aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der WG Mundelsheim. Die WG Mundelsheim ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.

8.2      Wird die Vorbehaltsware mit anderen Weinen untrennbar verschnitten oder vermischt oder mit anderen Waren zu einer neuen Verkaufseinheit verpackt, so erlangt die WG Mundelsheim Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt des Verschnitts oder der Mischung oder Verpackung entspricht.

8.3      Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für die WG Mundelsheim vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der WG Mundelsheim nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwirbt die WG Mundelsheim das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

8.4      Der Käufer hat die der WG Mundelsheim gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die WG Mundelsheim ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.

8.5      Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware - auch der durch Verschnitt, Vermischung, Ver- oder Bearbeitung hergestellten Ware - nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt. 

8.6      Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an die WG Mundelsheim ab. Im Falle einer Be- und Verarbeitung gilt dies mit der Maßgabe, dass ein erstrangiger Teilbetrag abgetreten wird, der dem Miteigentumsanteil der WG Mundelsheim an der veräußerten Ware entspricht. Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der WG Mundelsheim stehen, zusammen mit anderen, nicht der WG Mundelsheim gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag diese Gesamtforderung an die WG Mundelsheim ab. 

8.7      Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der WG Mundelsheim auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der WG Mundelsheim die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die WG Mundelsheim die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die WG Mundelsheim bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

8.8      Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer. 

9.         Haftung

Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere:

- in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit

- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit

- wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft

- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder

- nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eine Änderung der Beweislast um Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regeln nicht verbunden. 

10.      Erfüllungsort

Die Geschäftsräume der WG Mundelsheim sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer, der Unternehmer ist und der WG Mundelsheim, und zwar auch dann, wenn

der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

11.      Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die WG Mundelsheim am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Beauftragt die WG Mundelsheim mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche die genossenschaftliche Treuhand- oder Inkassostelle, so kann diese unter den vorgenannten Voraussetzungen auch an

ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen. Die WG Mundelsheim oder die Inkassostelle können Klagen nach ihrer Wahl beim Amtsgericht erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand der WG Mundelsheim zuständig.